AGB

1. Allgemeines
Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteile aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Andere dem Verkäufer etwa bei der Bestellung vorgeschriebene Bedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn diese schriftlich seitens des Verkäufers bestätigt worden sind.

2. Angebote
Umstehende Preise verstehen sich ab Werk, falls nichts anderes vereinbart ist. Diese Angebote des Verkäufers sind, soweit nichts Gegenteiliges gesagt wird, hinsichtlich der Liefermöglichkeit und Preisstellung unverbindlich.

3. Mehr-oder Minderlieferungen
Mehr-oder Minderlieferungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung per Fax oder Mail.

4. Lieferung, Unmöglichkeit
Der Versand erfolgt, selbst wenn frachtfrei zu liefern ist, in jedem Falle auf Rechnung und Gefahr des Käufers per Bahn oder LKW nach Wahl des Verkäufers. Wenn Eilgut, Expressgut oder Vorablieferung einer Teilsendung aus irgendeinem Grunde vorgeschrieben wird, so hat der Besteller die Kosten für die entstehende Mehrfracht zu tragen. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Feuerschäden und verspätete Lieferung von Materialien und andere vom Verkäufer nicht verschuldete Ereignisse befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht. Im Falle des Leistungsverzuges des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

5. Zahlung
Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.
Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur soweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Auch ist der Verkäufer nach seiner Wahl in diesen Fällen berechtigt, von Verträgen, soweit sie noch nicht erfüllt sind, ganz oder teilweise zurückzutreten. An dem Verkäufer unbekannte Firmen liefert dieser nur gegen Vorauszahlung, wenn nicht der Verkäufer vorher ihm genügende Referenzen erhält.

6. Mängelrüge, Gewährleistung
1. Jede Ware ist vor Verarbeitung zu prüfen. Mängelrügen sind spätestens innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware an den Verkäufer abzusenden.
2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung offener Mängel ausgeschlossen.
3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts, der Ausrüstung oder des Dessins dürfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für handelsübliche Abweichungen, es sei denn, dass der Verkäufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erklärt hat.
4. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Verkäufer das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 20 Tagen nach Rückempfang der Ware. In diesem Fall trägt der Verkäufer die Frachtkosten. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, hat der Käufer nur das Recht den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
5. Nach Ablauf der in Ziff.4 genannten Frist hat der Käufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
6. Versteckte Mängel hat der Käufer unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Der Käufer kann aufgrund des rechtzeitig gerügten Mangels nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
7. Der Verkäufer ist in keinem Fall für bei der Verwendung oder Verarbeitung der Ware entstehende Folgeschäden haftbar, es sein denn es handelt sich um grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

7. Eigentumsvorbehalte
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung und Einlösung gegebener Wechsel oder Schecks Eigentum des Verkäufers. Der Käufer kann jedoch die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes veräußern oder weiterverarbeiten. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Ware zu Gunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers ausgeschlossen. Bei Pfändung dieser Ware durch Dritte muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen.
2. Für den Fall der Verarbeitung und anschließenden Veräußerung gilt folgende Ergänzung:
a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer Eigentum des Verkäufers.
b) Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, enden mit dessen Zahlungseinstellung oder dann, wenn über das Vermögen des Käufers die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses beantragt wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, auf erste Anforderung des Verkäufers die unverarbeitete Vorbehaltsware herauszugeben. Der Verkäufer wird dem Käufer für zurückgenommene, unverarbeitete Vorbehaltsware den Erlös gutschreiben, den er bei der bestmöglichen Verwertung erzielt (§ 254 BGB). In einem Widerruf oder einem Verlangen auf Herausgabe der unverarbeiteten Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Kaufvertrag.
c) Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen ist unzulässig. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware wird durch den Käufer für den Verkäufer vorgenommen, ohne dass dem Verkäufer hieraus Verbindlichkeiten entstehen. Für den Fall des Nichtgreifens der vorstehenden Herstellerklausel vereinbaren die Parteien, dass die Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB erfolgt.
d) Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Die Abtretung wird auf Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zu der neuen Sache verarbeitet worden ist, beschränkt.
e) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht einziehen. Der Käufer ist aber verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen die Drittschuldner aufzugeben und diesen die Abtretung anzuzeigen. Er ist berechtigt, die Forderungen so lange selbst einzuziehen, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ihm der Verkäufer keine andere Anweisung gibt.
f) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
g) Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unter Berücksichtigung der Wertschöpfung durch den Käufer die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.
h) Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
i) Der Käufer ist verpflichtet, sobald er die Zahlung eingestellt hat, und zwar unverzüglich nach Bekanntgabe der Zahlungseinstellung, dem Verkäufer eine Aufstellung über die noch vorhandene Eigentumsvorbehaltsware, auch soweit sie verarbeitet ist, sowie eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsgutschriften zu übersenden.
3. Sollte der Verkäufer im Interesse des Käufers Eventualverbindlichkeiten eingehen (z.B. Refinanzierungs- oder umgedrehte Wechsel oder Scheckzahlungen), so bleibt der einfache, verlängerte und erweiterte Eigentumsvorbehalt bestehen, bis der Verkäufer aus diesen Verbindlichkeiten vollständig freigestellt ist.

8. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist 21435 Stelle.

9. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird Winsen/Luhe vereinbart.

10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die ungültige Bestimmung ist in der Weise umzudeuten, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck bestmöglich erreicht wird. Gleiches gilt, wenn sich eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.